RATEX-ROHR Stahlrohrhandel GmbH
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Stand: Januar 2019
I.
Geltung
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über
Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend
die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer
Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von
Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
- Güten und Maße bestimmen sich nach den
DIN-, EN-, ISO-Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach
Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder
Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und
Verwendbarkeit der Ware enthalten keine Zusicherungen und Garantien, ebenso
wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS.
II.
Preise
- Die Preise verstehen sich, falls
nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten,
Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten
die Preise und Bedingungen der am Tage der Lieferung gültigen Preise.
- Ändern sich Abgaben und andere
Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu,
sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Bei
Streckengeschäften sind wir zu einer Anpassung des vereinbarten Preises auch
dann berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung
die Preise oder Preisbestandteile des mit der Lieferung beauftragten Werkes
ändern.
III.
Ausführungen der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei
Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von
Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht
richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind
annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und
gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen
des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,
Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen
und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie
gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich
währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer,
Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der
Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle
sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und
Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen
Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die
Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag
zurücktreten.
- Teillieferungen sowie Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
IV.
Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
- Mangels gegenteiliger Weisung
bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes
einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird nur auf
ausdrückliche Weisung des Käufers versichert.
- Mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht
die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-,
frei-Haus- und frei-Bestimmungsort-Geschäften, auf den Käufer über.
- Wird der Versand durch den Käufer
verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens
jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, es sei denn, der Käufer
weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus
Annahmeverzug bleiben unberührt.
- Transportschäden hat der Käufer dem
Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem
Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von
dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein
Schadensprotokoll aufzunehmen.
- Wird die Ware nicht vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
als geliefert zu berechnen. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen,
die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der
Versandbereitschaft an den Käufer.
- Die Ware wird unverpackt und nicht
gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder
Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und nur auf Verlangen
sowie auf Kosten des Käufers.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender
Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche
Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach
billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe
insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem
Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
V.
Zahlung und Verrechnung
- Zahlung hat gemäß dem vereinbarten
Zahlungsziel, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z.B.
Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen können.
- Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels
oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem
Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages
erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in
Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss
schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch
berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
VI.
Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser
Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte
Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
von Ziff. VI.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. VI.1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. VI.4 bis VI.6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen
des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften
Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Ziff. VI.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender
Teil abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nichtunerheblichen
Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder
wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so
können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen
sowie deren Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung
bleiben unberührt.
- Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –
sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigungen durch Dritte muss er uns unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
VII.
Abnahmen und Gewichte
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann
sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der
Abnahmebereitschaft erfolgen. Art und Umfang von Abnahmeprüfungen bestimmen
sich nach EN 10204 und den Werkstoffnormen. Die Abnahmekosten richten sich nach
der Preisliste des Lieferwerks. Sonstige Prüfkosten werden nach Aufwand
berechnet.
- Für die Gewichte ist die von uns oder
unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis
erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können
Gewichte ohne Wägung nach den einschlägigen Normen ermittelt werden. Unberührt
bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und
Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen,
Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig
auf diese verteilt.
VIII.
Haftung für Sachmängel
- Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit
unserer Lieferungen und Leistungen bemessen sich ausschließlich nach den
ausdrücklichen Vereinbarungen. Sie sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme von den vereinbarten Spezifikationen
nicht oder nur unerheblich abweichen. Eine Haftung für einen bestimmten
Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies
ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und
Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für
Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach
Gefahrübergang.
- Sachmängel sind unverzüglich,
spätestens 5 Werktage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Zu den
Sachmängeln gehören auch das Fehlen von und Fehler in Bescheinigungen über
Werkstoffprüfungen (z.B. Werkszeugnissen, Abnahmeprüfzeugnissen). Sachmängel,
die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer
Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern
wir sie, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich
oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm
nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten
Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Nach Durchführung einer Abnahme der
Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
- Unsere weitergehende Haftung richtet
sich nach Ziff. IX dieser Bedingungen.
IX.
Allgemeine Haftung / Verjährung
- Wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere
Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir
die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben,
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart,
verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen
entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche
Waren und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn,
diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben
unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
X.
Ergänzende Bestimmungen bei Export-Geschäften
- Die Parteien werden sich alle
notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um bestimmen zu können, ob die
Ausfuhr der Ware Export- und/oder Importbeschränkungen unterliegt.
- Export- und Importgenehmigungen sind
alleinige Aufgabe des Käufers. Für das Fehlen erforderlicher Genehmigungen und
damit einhergehender Nichtdurchführbarkeit der Lieferung oder eintretender
Lieferverzögerungen haften wir nicht. Gleiches gilt, wenn erforderliche
Genehmigungen nachträglich nicht beigebracht werden können oder entzogen
werden. Die Bestimmungen gem. Ziff. IX.2 gelten entsprechend.
- Sollte der Vertrag aufgrund fehlender
Export- und/oder Importgenehmigungen undurchführbar werden, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir zudem
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
XI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
für beide Teile Mönchengladbach. Wir können den Auftraggeber auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).